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Satzung

Satzung des Tischtennis- Kreisverbandes Wittenberg e.V.
(Vereinsnummer 30 354)

Neufassung vom 09.05.2012
der Satzung vom 15.06.1994 (Gründungstag)
der 1. Neufassung vom 25.02.2004
der 2. Neufassung vom 26.11.2008
der 3. Neufassung vom 16.03.2011
der 4. Neufassung vom 09.05.2012

§ 1 Allgemeines

1. Der Tischtennis-Kreisverband Wittenberg e.V., nachstehend TTKV genannt, ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung, der den Tischtennissport betreibenden Vereine im Bereich des Kreissportbundes Wittenberg e.V.
2. Der TTKV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
3. Der TTKV ist eine Struktureinheit des Tischtennis – Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (TTVSA). Der TTKV kann weiteren Verbänden beitreten.
4. Der TTKV hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
5. Der TTKV wird ehrenamtlich geführt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des TTKV ist die Pflege und Förderung des Tischtennissportes in seinem Bereich.
3.Dem TTKV obliegt die Vertretung des Tischtennissportes im Bereich des Kreissportbundes Wittenberg.
4. Der TTKV hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Veranstaltung und Durchführung von Kreismeisterschaften, Kreispokal- und Ranglistenturnieren, sowie andere offizielle Tischtenniswett-bewerbe. Die Durchführung kann den Vereinen der jeweiligen Spielorte übertragen werden.
b) Organisation, Planung und Durchführung des Punktspielbetriebes im TTKV.
c) Genehmigung von Tischtennis-Veranstaltungen im TTKV.
d) Auswertung und Veröffentlichung aller TT-Veranstaltungen des TTKV.
e) Aufstellung von Ranglisten auf Kreisebene.
f) Durchsetzung und Einhaltung der Wettspielordnung des DTTB mit den Ausführungsbestimmungen des TTVSA und ihre Überwachung im Bereich des TTKV.
g) Erarbeitung, Verabschiedung, Durchsetzung und Überwachung von Ausführungsbestimmungen des TTKV zur Wettspielordnung des DTTB mit den Ausführungsbestimmungen des TTVSA.
h) Wahrung der sportlichen Disziplin und Fairness innerhalb des TTKV. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf den Nachwuchsbereich zu legen.
i) Aus- und Fortbildung von TT-Übungsleitern und –Trainern.
j) Aus- und Fortbildung von TT-Schiedsrichtern.
k) Heranbildung des Nachwuchskaders für ehrenamtliche Aufgaben im TTKV.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der TTKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Eventuelle Überschüsse werden wieder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
2. Die Mittel des TTKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es gibt keine Vergütungen außer nachweisbare Kostenerstattungen. Dies ist durch straffe Kontrollen, Revisionen und regelmäßige Berichte des Finanzwartes als Grundlage für notwendige Entscheidungen durch den Vorstand des TTKV abzusichern.
3. Jährlich ist dem Vorstand des TTKV ein Haushaltsplan zur Prüfung und Verabschiedung vorzulegen.

§ 4  Selbständigkeit der Mitglieder

1. Die Selbständigkeit der Mitglieder des TTKV wird weder in der inneren Einrichtung und der von außen berührt.
2. Der TTKV haftet nicht für seine Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereine, die den Tischtennissport betreiben, Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sind, sich über den TTKV zur Teilnahme am Spielbetrieb des TTVSA oder des TTKV melden, sind automatisch Mitglieder.
2. Nach Abgabe der Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr beim TTVSA können die Rechte eines Mitgliedes wahrgenommen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft der Vereine erlischt:

a) durch Austritt aus dem TTVSA oder Austritt aus dem TTKV.
b) durch Austritt oder Ausschluss aus dem Landessportbund.
c) durch Auflösung des Vereines oder der Abteilung Tischtennis.
d) durch Ausschluss aus dem TTVSA laut Rechtsordnung.
e) durch Ausschluss innerhalb der Mitgliederversammlung aufgrund der Nichterfüllung von Pflichten nach §7/2

2. Verbindlichkeiten des Vereines gegenüber dem TTVSA bzw. dem TTKV bleiben durch das Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.
3. Eine schriftliche Austrittserklärung des Vereines ist nicht notwendig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des TTKV sind berechtigt:

a) nach Maßnahme der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen.
b) Die Wahrung ihrer Interessen durch den TTKV zu verlangen.
c) Die Beratungen des TTKV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen (sportliche Wettbewerbe) nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder des TTKV sind verpflichtet:

a) die Satzung und Ordnungen des TTKV sowie die auf den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
b) Die Interessen des TTKV zu vertreten.
c) Die durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand festgelegten Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
d) Die vom TTKV geforderten Auskünfte über Mitgliedschaft, Mitgliederstand, Einrichtungen, Satzungsänderungen usw. zu erteilen und einen Wechsel in der Besetzung ihrer Organe sofort unaufgefordert zu melden.
e) Getroffene Entscheidungen der in der Rechtsordnung festgelegten Instanzen zu vollziehen.
f) Zu sportlichen Arbeitstagungen, so fern es möglich ist, einen Vertreter zu entsenden.
g) So bald als möglich einen vom Landesverband ausgebildeten Schiedsrichter im Verein bzw. in der Abteilung zu haben.

§ 8 Rechtliche Entscheidungen

1. Das Rechtsorgan des TTKV ist der Rechtsausschuss. Er besteht jeweils aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die für die Dauer einer Wahlperiode bestellt bzw. gewählt werden. Die Mitglieder müssen verschiedenen Vereinen angehören.
2. Die Entscheidungsfindung erfolgt auf der Grundlage der Wettspielordnung des DTTB mit den Ausführungsbestimmungen des TTVSA und der speziellen Wettspielordnung des TTKV.
3. Entscheidungen werden immer von drei Mitgliedern des Rechtsausschusses getroffen, unter denen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Gegen Entscheidungen des Kreisrechtsausschusses ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Sportgericht des TTVSA.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

1. Der TTKV kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Tischtennissportes zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Einzelheiten dazu regelt die Ehrenordnung des TTVSA mit den Richtlinien des TTKV.
§ 10
Organe des TTKV
1. Die Organe des TTKV sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die ständigen Ausschüsse (der Vorstand legt fest, welche Ausschüsse gebildet werden)
d) der Kreisrechtsausschuss (wird von der Mitgliederversammlung gewählt)

§ 11 Kreistag

1. Der Kreistag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Beschlussorgan des TTKV.
2. Die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des TTKV satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf dem Kreistag durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Delegierten wahrgenommen. Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreistage mit einer Frist von drei Wochen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
3. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine bzw. Abteilungen TT und die Mitglieder des TTKV. Die Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Jeder Verein bzw. jede Abteilung TT hat drei Stimmen und kann bis zu drei Delegierte zum Kreistag entsenden. Bis zu drei Stimmen eines Vereines bzw. einer Abteilung TT können auf einen Delegierten vereinigt werden. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
5. Delegierte von Vereinen bzw. Abteilungen TT, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem TTKV bis einschließlich zum Termin des Kreistages nicht nachgekommen sind haben kein Stimmrecht.
6. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Beendigung der Saison statt. Der Vorstand konstituiert sich alle vier Jahre durch eine Wahlversammlung im zweiten Quartal des Wahljahres. Einladungen hierfür müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Tagesordnung sind die Berichte der Vorstandsmitglieder und die fristgerecht eingegangenen Anträge beizufügen.
7. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellen der Anwesenheit und der vertretenden Stimmen.
b) Genehmigung des Protokolls des letzten Kreistages.
c) Jahresberichte des Vorstandes.
d) Berichte der Kassenprüfer.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Neuwahlen des Vorstandes.
g) Bericht über den Haushaltsplan (Rahmenplan).
h) Entgegennahme von Anträgen, deren Behandlung und Entscheidungen über diese.
i) Verschiedenes mit Erörterungen und mögliche n Entscheidungen.

8. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand (Vorsitzender des TTKV) eingereicht sein. Berechtigt für alle Anträge sind die Mitglieder des TTKV sowie der Vorstand. Anträge die nicht im Vorfeld dem Vorstand bekannt gemacht wurden, benötigen zur Behandlung, während der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit. Aufgrund dieser Dringlichkeitsanträge dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.
9. Die Versammlungsbeschlüsse werden von zwei Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzendem und dessen Stellvertreter bzw. Finanzwartes, beurkundet.
10. Außerordentliche Kreistage sind vom Vorstand nach den für den ordentlichen Kreistag geltenden Bestimmungen einzuberufen:

a) nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstandes.
b) Auf Antrag von mindestens eines Drittels der Mitglieder Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

11. Dem Kreistag steht die letzte Entscheidung in allen TT-Angelegenheiten zu. Ausschließlich ist er zuständig für:

a) eine Änderung der Satzung.
b) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
c) die Wahl des Vorstandes.
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und zwei stellvertretenden Kassenprüfern/innen, die alle nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
e) die Genehmigung der vom/von dem/der Finanzwart/in vorzulegenden Kassenberichte der abgelaufenen Wahlperiode, sowie des Haushaltsplanes für das laufende und den Rahmenplan des folgenden Geschäftsjahres.
f) die Grundsätze und die Höhe der Kreisabgaben.
g) die Auflösung des TTKV

§ 12 Der Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der/die Vorsitzende
b) der/ die Stellvertreter/ in (zweite/r Vorsitzende)
c) der/die Finanzwart/in
d) der Sportwart e) der Jugendwart

2. Ein Pressesprecher und Schriftführer, kann vom Vorstand berufen werden. Er vertritt die Mehrheitsmeinung des Vorstandes gegenüber den Medien (wie: Presse, Funk, TV, Internet). Jedes Mitglied kann dafür vom Vorstand berufen werden.
3. Der Vorstand ist mit mindestens fünf stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
4. Dem/der Finanzwart/in darf ein weiteres Amt nicht übertragen werden.
5. Für die zwischen den Kreistagen ausscheidenden Vorstandsmitglieder können neue Mitglieder in den Vorstand kooperiert werden. Sofern die Zahl der kooperierten Mitglieder 50 % der vom Kreistag gewählten Mitglieder überschreitet, ist ein außerordentlicher Kreistag mit Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des TTKV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Kreistag gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf dem Kreistag den Bericht der abgelaufenen Wahlperiode und legt den Haushaltsplan vor.
7. Die Mitglieder des Vorstandes des TTKV werden auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Amtszeit endet mit den Wahlen auf dem nächsten ordentlichen Kreistag oder mit der Abwahl auf einem außerordentlichen Kreistag.
8. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss einberufen werden wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
9. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den TTKV nach außen. Der Vorsitzende führt den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft diese Versammlungen ein und stellt ihre Tagesordnungen auf. Im Verhinderungsfalle nimmt der Stellvertreter diese Aufgabe war.
10. Der/die Sportwart/in ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Spielbetriebes im Kreis. Diese Aufgabe kann auch in Abstimmung mit dem Vorstand teilweise durch den Vorsitzenden oder andere Mitglieder wahrgenommen werden. Der/die Jugendwart/in ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Spielbetriebes des Kreises im Jugendbereich. Diese Aufgabe kann auch in Abstimmung mit dem Vorstand teilweise durch den Vorsitzenden oder andere Mitglieder wahrgenommen werden.
11. Die Aufgabenbereiche der übrigen Vorstandmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.
12. Die laufenden Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandsvorsitzenden fallen, können von diesem zur selbständigen Erledigung an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden.

§ 13 Vertretungsberechtigung

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Finanzwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 14 Ausschüsse

1. Den Vorsitz in den ständigen Ausschüssen führen die zuständigen Vorstandsmitglieder.
2. Die Berufung weiterer Mitglieder und die Aufgabe der Ausschüsse regeln sich nach den betreffenden Ordnungen.

§ 15 Kassenprüfer/innen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kasse des TTKV ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen.
3. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Vorsitzenden des TTKV zuzuleiten, der davon den Vorstand und die Mitgliederversammlung informieren muss.
4. Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan. Von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

§ 16 Ordnungen und Durchführungsbestimmungen

1. Die Geschäftsführung des TTKV, das Rechts- und Finanzwesen, der Wettspiel- und Lehrbetrieb sowie die Voraussetzungen für den Ehrenvorsitz, die Ehrenmitgliedschaft und Auszeichnungen durch den Kreisverband werden durch besondere Ordnungen und Durchführungsbestimmungen geregelt.
2. Die Ordnungen einzelner Bereiche sind bereits durch den TTVSA erlassen. Nach entsprechender Vorlage durch die betreffenden Organe des TTKV-Vorstandes wird auch und letztlich durch diesen entschieden und gehandelt.

§ 17 Finanzierung

1. Der TTKV finanziert sich durch:

a) Start- und Strafgelder der am Sportverkehr beteiligten Vereine. b) Aufnahmegebühren und sonstige Abgaben der Vereine.
c) Zuschüsse der Sportbünde
d) Zuschüsse des TTVSA.

2. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet ihre Beiträge pünktlich an den TTVSA zu entrichten. An den TTKV sind keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
3. Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten soll. Der Haushalts- und Rahmenplan muss vom Vorstand des TTKV jährlich genehmigt werden.
4. Die Einnahmen und Ausgaben des TTKV werden nach dem Haushaltsplan durch den Finanzwart verwaltet und sind nach ihrer Zeitfolge festzuhalten. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.
5. Die geplante Ausgabe von Geldern aus der Kasse des TTKV durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.
6. Der Finanzwart berichtet in allen Vorstandssitzungen des TTKV über die Finanz- und Kassensituation. Im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan. Er unterbreitet den Mitgliedern des Vorstandes gegebenenfalls Vorschläge zur vorteilhaften Veränderung des Haushaltes.

§ 18 Beschlussfassung

1. Zur wirksamen Beschlussfassung aller Organe des TTKV genügt bis auf §19 und § 20 dieser Satzung, die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Delegierten/ Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Werden Beschlüsse von Organen und Verfügungen von Amtsträgern des TTKV im amtlichen Organ des TTVSA und / oder in einem offiziellen Mitteilungsblatt des TTKV veröffentlicht, so gelten sie damit als allen Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 19 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind nur nach Anträgen möglich, die mit der letztlich von der einzuberufenden Mitgliederversammlung bekannt zugebenden Tagesordnung mitzuteilen sind. Sie müssen deshalb spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen generell einer ¾ Mehrheit aller auf der Mitgliederversammlung vertretenden Stimmen.

§ 20 Auflösung

1. Die Auflösung des TTKV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreistag erfolgen.
2. Zur Auflösung des TTKV bedarf es einer 4/5 Mehrheit der vertretenen Stimmen.
3. Die Auflösung des TTKV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an den TTVSA, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

1. Die Satzung trat am 26.11.2008 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16.03.2011 neu gefasst.